KVNachrichten

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Sicherstellungsrichtlinie

Die Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (Sicherstellungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

 

1.) §3 wird um folgenden Absatz 9 ergänzt:

(9) Die Regelungen zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 7 treten zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der Bereitschaftsdienst nach den Vorgaben des §3 Abs. 2 der Bereitschaftsdienstordnung der KVN organisiert wird. Soweit sich die Organisation des Bereitschaftsdienstes in einem Bereitschaftsdienstbereich in einem laufenden Quartal im Sinne von Satz 1 ändert, wird für dieses Quartal nur noch anteilig ein Sicherstellungszuschlag gezahlt.

2.) Die Änderung nach Nr. 1 tritt zum 1. April 2025 in Kraft.

Die vorstehenden Änderungen der Sicherstellungsrichtlinie der KVN werden hiermit ausgefertigt und bekannt gegeben.

Hannover, 22. Februar 2025
Dr. Eckart Lummert
Vorsitzender der Vertreterversammlung der KVN