Her­aus­for­de­rung Lie­fer­eng­päs­se - Emp­feh­lun­gen

Arzneimittel

FAQ

Ist die Errei­chung mei­ner Wirt­schaft­lich­keits­zie­le durch Lie­fer­eng­päs­se gefähr­det?
Muss ich Lie­fer­eng­päs­se in mei­ner Pra­xis doku­men­tie­ren?
Meine Apo­the­ke bit­tet um die Aus­stel­lung neuer Ver­ord­nun­gen, weil das ver­ord­ne­te Prä­pa­rat nicht lie­fer­bar ist, soll ich dar­auf ein­ge­hen?
Meine Apo­the­ke bit­tet expli­zit um die Ver­ord­nung von Rezep­tu­ren, wie soll ich mich ver­hal­ten?
Pati­en­ten berich­ten davon, dass sie in der Apo­the­ke  nur klei­ne Packungs­grö­ßen erhal­ten, obwohl wir N3 ver­ord­net haben!
Wie ist ein Ein­zel­im­port nach § 73 AMG  bei Lie­fer­eng­pass zu ver­ord­nen?

Dring­lich­keits­lis­te Kin­der­arz­nei­mit­tel – mehr Fle­xi­bi­li­tät für Anti­bio­ti­ka und Schmerz­mit­tel​

Seit dem 16. Dezem­ber 2023 kön­nen Apo­the­ken beim Aus­tausch von Kin­der­arz­nei­mit­teln zur Kom­pen­sa­ti­on einer Nicht­ver­füg­bar­keit ggf.  auch von der Dar­rei­chungs­form abwei­chen oder eine Rezep­tur anfer­ti­gen, ohne dass ein neues Rezept erfor­der­lich wäre. Das BfArM hat für die Win­ter­sai­son 2023 / 2024 eine sog. Dring­lich­keits­lis­te Kin­der­arz­nei­mit­tel ver­öf­fent­licht. Auf die­ser Liste sind Fer­tig­arz­nei­mit­tel benannt, wel­che im Fall stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len von einer erhöh­ten Nach­fra­ge betrof­fen sein könn­ten.

Apo­the­ken kön­nen ohne ärzt­li­che Rück­spra­che und ohne neues Rezept auf Grund­la­ge der ursprüng­li­chen Ver­ord­nung aus­tau­schen und erhal­ten so mehr Fle­xi­bi­li­tät, um die Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung von Kin­dern sicher­zu­stel­len. Der Aus­tausch auf Basis der Liste kann gegen ein wirk­stoff­glei­ches Fertig-​ oder Rezep­tur­arz­nei­mit­tel erfol­gen - auch in einer ande­ren Dar­rei­chungs­form (z. B. Zäpf­chen statt Saft).

 

Mit Rege­lun­gen im SGB V, die mit dem Inkraft­tre­ten des Pfle­ge­stu­di­um­stär­kungs­ge­set­zes (Pfl­StudStG) zum 16. Dezem­ber 2023 gel­ten, wird sicher­ge­stellt, dass Ver­ord­nun­gen von Arz­nei­mit­teln, die zum Zeit­punkt der Ver­ord­nung auf der Dring­lich­keits­lis­te mit Kin­der­arz­nei­mit­teln geführt wer­den, nicht als unwirt­schaft­lich gel­ten. Ergän­zend ist gere­gelt, dass auch für Apo­the­ken keine Nach­tei­le ent­ste­hen, wenn Arz­nei­mit­tel der Dring­lich­keits­lis­te zur Kom­pen­sa­ti­on einer Nicht­ver­füg­bar­keit abwei­chend von der Ver­ord­nung belie­fert wer­den, selbst wenn das abge­ge­be­ne Arz­nei­mit­tel unter „nor­ma­len“ Umstän­den ggf. als unwirt­schaft­lich ange­se­hen würde.

 

Wich­tig!

Die Ver­ord­nung wird nicht nach­träg­lich durch den Arzt auf das tat­säch­lich abge­ge­be­ne Arz­nei­mit­tel umge­schrie­ben oder neu aus­ge­stellt. Zur Anwen­dung der Rege­lung muss der Aus­tausch auf Basis der ursprüng­li­chen Ver­ord­nung erfol­gen.

 

  • Diese Rege­lung gilt aus­schließ­lich für Arz­nei­mit­tel der Dring­lich­keits­lis­te.
  • Der ggf. not­wen­di­ge Aus­tausch erfolgt in der Apo­the­ke.
  • Die Apo­the­ke kenn­zeich­net die Nicht­ver­füg­bar­keit auf der vom Arzt ursprüng­lich aus­ge­stell­ten Ver­ord­nung.

 

  • Die Emp­feh­lung der deut­schen Gesell­schaft für päd­ia­tri­sche Infek­tio­lo­gie (DGPI) zu Alter­na­ti­ven in der päd­ia­tri­schen Anti­bio­ti­ka­the­ra­pie fin­den sie hier.

 

  • Infor­ma­tio­nen und Emp­feh­lun­gen des BfArM zur ein­ge­schränk­ten Ver­füg­bar­keit von Anti­bio­ti­ka - ins­be­son­de­re für Kin­der - fin­den sie hier

 

Der Umgang mit Lie­fer­eng­päs­sen stellt  für alle Sei­ten eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar. Um Ihnen einen Über­blick über die der­zeit gel­ten­den Emp­feh­lun­gen zu geben, haben wir auf die­ser Seite sowohl die rele­van­ten Rund­brie­fe der letz­ten Mona­te als auch Ant­wor­ten zu häu­fi­gen Fra­gen zusam­men­ge­fasst. Bei wei­ter­ge­hen­den Fra­gen wen­den Sie sich bitte an Ihre KVN-​Bezirksstelle.

 

 

 

Auf den fol­gen­den Web­sei­ten fin­den Sie Infor­ma­tio­nen zu Lie­fer­eng­päs­sen bei Arz­nei­mit­teln. Die­ser Bereich wird fort­lau­fend aktua­li­siert.

 

  • Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) steht hin­sicht­lich von Maß­nah­men  zur Abmil­de­rung von Lie­fer­eng­päs­sen im Aus­tausch mit Zulas­sungs­in­ha­bern und medi­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten.  Hier fin­den Sie eine Liste mit Wirk­stof­fen, für die eine  Import­ge­stat­tung , eine The­ra­pie­emp­feh­lung oder Zusatz­in­for­ma­tio­nen ver­öf­fent­licht wur­den.

 

  • Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) bie­tet eine Über­sicht zu aktu­el­len Lie­fer­eng­päs­sen für Human­arz­nei­mit­tel (ohne Impf­stof­fe) in Deutsch­land an. Die Mel­dun­gen erfol­gen durch die Phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer und basie­ren auf der im Phar­m­a­dia­log erklär­ten Selbst­ver­pflich­tung zur Mel­dung von Lie­fer­eng­päs­sen für ver­sor­gungs­re­le­van­te Arz­nei­mit­tel.

 

  • Das Paul-​Ehrlich-Institut (PEI) infor­miert die Fach­leu­te und die brei­te Öffent­lich­keit dar­über, wel­che Impf­stof­fe beim Her­stel­ler nicht ver­füg­bar sind und wie lange diese Impf­stof­fe poten­zi­ell nicht aus­ge­lie­fert wer­den kön­nen.