Impfen in Arztpraxen

Hinweise zur Impfstoffbestellung: Bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstags, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die Bestellung erfolgt bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstag, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die aktuell bestellbaren Impfstoffe finden Sie hier
Wer hat ab dem 1. März 2024 Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen auch ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind. Ein erweiterter Anspruch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus besteht seit dem 1. März 2024 nicht mehr.
Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung hatte der Gesetzgeber die aufwändige wöchentliche Meldung von tagesgenau dokumentierten Daten zu den durchgeführten COVID-19-Impfungen festgelegt. Diese Regelung (COVID-19-Impfsurveillance gem. §3 der Verordnung) tritt abweichend erst am 30. Juni 2024 außer Kraft.
Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier
Seit dem 1. Januar 2024 ist Grundlage für die staatliche Haftung bei Schädigungen durch Impfschäden §24 SGB XIV.
Erfasst sind nach dieser Vorschrift u. a. Schutzimpfungen,
- die von einer zuständigen Landesbehörde nach §20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden
- die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von §20 i Abs. 3 SGB V erbracht worden sind
Die staatliche Haftung für Impfschäden greift bei Beachtung der STIKO-Vorgaben, die von der Rspr. als medizinischer Standard anerkannt sind, und Beachtung der sonstigen für Impfungen geltenden vertragsärztlichen Pflichten.
Mit der Überführung der Haftungsregelung des IfSG in die inhaltsgleiche Regelung in §24 SGB XIV zum 1. Januar 2024 ist §60 IfSG weggefallen
Wie ist der Impfstoff zu bestellen?
An dem Bezugsweg des Impfstoffs ändert sich zunächst bis auf Weiteres nichts. Der Impfstoff wird weiterhin zentral vom Bund beschafft, auch das wöchentliche Bestellverfahren bleibt bestehen.
- Allerdings wird seit 8. April 2023 das Impfzubehör nicht mehr mitgeliefert.
Weitere Informationen zur Impfstoffbestellung und den Impfstoffen finden Sie hier
Wie ist die Impfung zu dokumentieren?
Die mit der COVID-19-Vorsorge-Verordnung weitergeführte Verpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte zur wöchentlichen Meldung der täglich durchgeführten COVID-19-Impfungen über das Impf-DokuPortal endete am 30. Juni 2024.
Die KV-Impfsurveillance bleibt jedoch im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.
Wie ist die Corona-Impfung seit 8. April 2023 abzurechnen?
Mit Wirkung ab 08.04.2023 wird die Corona Impfung mit einem Endbetrag von 15 € vergütet.
Nähere Details zur Abrechnung der COVID-19-Impfung finden Sie hier
Die KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier