Finanzierung der TI
TI-Finanzierung
Die Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) erfolgt gemäß der Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit vom 1. September 2023, welche rückwirkend seit dem 1. Juli 2023 gilt.
Die Höhe der monatlichen Erstattungspauschalen hängt von der Praxisgröße, einem ggf. erfolgten Konnektortausch, einer ggf. erfolgten Erstausstattung sowie der aktuellen Ausstattung mit den erforderlichen TI-Anwendungen und Komponenten ab. Entscheidend für die Bestimmung der Praxisgröße ist die Anzahl der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte am letzten Tag des jeweiligen Quartals („Anzahl Köpfe“). Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Bezirksstellen gern zur Verfügung.
Nachweisverfahren über TI-Komponenten
Das Erbringen eines Nachweises über die am Praxisstandort betriebsbereiten erforderlichen TI-Anwendungen, Komponenten und Dienste ist Voraussetzung für die Auszahlung der TI-Pauschale. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat sich zur Umsetzung der Nachweispflicht im Sinne ihrer Mitglieder für ein unbürokratisches Verfahren in Form eines automatisierten KVDT-Datenabrufs entschieden. Sämtliche zur Bestimmung der TI-Ansprüche benötigten Daten werden quartalsweise zusammen mit den Abrechnungsdaten übermittelt und von der KVN ausgewertet. Der Konnektor muss bei der Erstellung der Abrechnungsdatei eingeschaltet sein, um eine vollständige Datenübermittlung sicherzustellen. Ein Einreichen von schriftlichen Selbsterklärungen oder sonstigen Nachweisen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Erforderliche TI-Anwendungen, Komponenten und Dienste
Voraussetzung für den Erhalt der kompletten TI-Pauschale ist die folgende Ausstattung (jeweils aktuelle Version):
Fachanwendungen |
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Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) |
elektronische Patientenakte (ePA 1.0 oder ePA 2.0) |
Kommunikation im Medizinwesen (KIM) |
ab 4. Quartal 2023: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) |
ab 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief) |
ab 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept) |
Komponenten und Dienste |
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Konnektor inklusive gSMC-K und VPN-Zugangsdienst |
eHealth-Kartenterminal(s) inklusive gSMC-KT |
HBA Smartcard oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung |
SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung |
Ausnahmen von verpflichtenden Fachanwendungen
Unter streng definierten Bedingungen kann die KVN Ausnahmen von verpflichtenden Fachanwendungen festlegen. Diese gelten für psychologische Psychotherapeuten und Facharztgruppen, die im Regelfall eine oder mehrere der Anwendungen NFDM und eMP, eAU und eRezept in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen können. Die entsprechende Auflistung finden sie hier.
Überprüfen der vorhandenen Anwendungen, Komponenten und Dienste
Wir empfehlen anhand der Informationen oben sorgfältig zu prüfen, ob alle TI-Pflichtbestandteile am Praxisstandort vorhanden sind, um eine Reduzierung der TI-Pauschale um 50% (eine Anwendung oder Komponente fehlt) oder gar 100% (zwei Anwendungen oder Komponenten fehlen) zu vermeiden.
Die Anbieter der Praxisverwaltungssoftware können nähere Auskünfte dazu erteilen, welche TI-Anwendungen, Komponenten und Dienste aktiviert sind und welche technischen Einstellungen ggf. vorzunehmen sind, damit die Informationen vollständig über die Abrechnung übertragen werden. Im Abrechnungscheck für das zuletzt abgerechnete Quartal können Sie überprüfen, ob das Vorhandensein Ihrer TI-Ausstattung korrekt an die KVN übermittelt wurde.
Seit dem 1. April 2022 können auf Antrag defekte TI-Komponenten von der KVN erstattet werden. Dem Antrag ist ein Nachweis z. B. Rechnung über den erfolgten Austausch beizufügen. Kosten für den Austausch aufgrund von auslaufenden Sicherheitszertifikaten werden automatisch erstattet. Hierfür ist kein Antrag notwendig. Ein auslaufendes Sicherheitszertifikat stellt keinen Defekt dar.
Die Auszahlung und Bescheidung von Anträgen erfolgt quartalsweise zeitgleich mit der Honorarrestzahlung. So werden zum Beispiel im Quartal 1/2023 eingehende Anträge am 13. Juli 2023 vergütet und beschieden.
Es ist zu berücksichtigen, dass für die Höhe der Erstattungen die Pauschalen der TI-Finanzierungsvereinbarung ausschlaggebend sind. Weiter ist gegebenenfalls nur eine quotierte Vergütung möglich, falls die quartalsweise zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eine vollumfängliche Zahlung ausreichen. Hierfür wird vom GKV-Spitzenverband pro Kalenderjahr eine Zahlung von bundesweit vier Millionen Euro geleistet.
Stehen nach Abschluss der Quartale eines Jahres noch Mittel zur Verfügung, so erfolgt im Rahmen eines Jahresausgleichs die gegebenenfalls quotierte Erstattung von in diesem Jahr bisher noch nicht vergüteten Ansprüchen. Die Zahlungen dieses "Jahresausgleichs" finden zeitgleich mit der Honorarrestzahlung des ersten Quartals des folgenden Jahres statt. Der Jahresausgleich 2023 wird damit zum Beispiel mit der Restzahlung 1/2024 gezahlt.