Technische Komponenten der TI
Technische Komponenten der Telematikinfrastruktur
Um sich an die TI anbinden und deren Anwendungen nutzen zu können, sind verschiedene Komponenten und Dienste erforderlich. Für alle gelten hohe Anforderungen an die Funktionalität und Sicherheit. Deshalb dürfen nur Komponenten genutzt werden, die von der gematik zugelassen sind.
Für die Anbindung an die TI benötigen Praxen folgende Komponenten und Dienste:
Grundvoraussetzung für die Anbindung an die TI ist ein Internetanschluss. Der Internetanschluss kann bei jedem Internetanbieter beauftragt werden.
Der Zugang zur TI erfolgt für Praxen über den Konnektor. Er ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden und enthält die Software für die Durchführung der Anwendungen in der TI. Von der Funktionsweise ähnlich einem DSL-Router, stellt der Konnektor ein so genanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine gesicherte Verbindung zur Nutzung des Internets ermöglicht.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Praxis mit Hilfe des Konnektors an die TI anzubinden. Praxen sollten sich hierzu vor der Installation von ihrem Dienstleister vor Ort beraten lassen. Eine weitere Hilfe bietet dieses Informationsblatt von der gematik.
Welchen Konnektor Sie nutzen können, sollten Sie mit Ihrem Praxissystemanbieter abstimmen.
Konnektoren erhalten in regelmäßigen Abständen Updates. Mit den ersten Konnektoren war das VSDM möglich. Die neuen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur erfordern das Update zum so genannten E-Health-Konnektor. Mit einem weiteren Update des Konnektors im Laufe des Jahres 2021 wird der Konnektor zum ePA-Konnektor und ermöglicht Praxen den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA).
Die stationären E-Health-Kartenterminals ermöglichen die Nutzung der TI-Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK): Neben dem VSDM sind das Notfalldatenmanagement (NFDM) oder der elektronische Medikationsplan (eMP) darüber anwendbar. Über die Geräte erfolgt auch die Anmeldung der Praxis an der TI über den Praxisausweis (SMC-B-Karte). Auch der elektronische Heilberufeausweis (eHBA2) wird über stationäre Kartenlesegeräte eingelesen.
Die parallele Nutzung der älteren, nicht-TI-fähigen stationärer Kartenlesegeräte neben den neuen E-Health-Kartenterminals ist nicht zulässig, da die Praxen verpflichtet sind, bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal einen VSDM durchzuführen. Dieses ist mit den alten Geräten nicht möglich.
Welche Kartenlesegeräte sie nutzen können entnehmen sie bitte der Seite "Zulassungsübersicht Produkte und Produkttypen" bei der gematik.
(Auflistung der zugelassene Geräte wird noch geliefert)
Das mobile TI-fähige Kartenlesegerät kann im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst sowie bei Haus- und Pflegeheimbesuchen verwendet werden. Für den Betrieb des mobilen Kartenlesegerätes wird zur Identifikation eine SMC-B Karte oder ein eHBA2 benötigt. Praxen, die an die TI angeschlossen sind, können aktuell sowohl alte als auch neue mobile Kartenterminals nutzen. Ein neues mobiles Gerät benötigen Praxen spätestens, wenn Versichertendaten nur noch verschlüsselt auf der eGK vorliegen. Der Zeitpunkt hängt von der bundesweiten Anbindung der Gesundheitsakteure an die TI ab.
Die folgenden mobilen Kartenlesegeräte sind zugelassen:
- Cherry ST-1530 (Wird von Cherry nicht mehr angeboten)
- ORGA 930 M online
- ZEMO VML-GK2 telematik
Auch in das neuen mobile Kartenlesegerät muss eine SMC-B Karte gesteckt werden.
Die SMC-B Karte (Praxisausweis) benötigen Praxen zur Registrierung als medizinische Einrichtung, damit der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen kann. Sie ist zwingend für die Inbetriebnahme der TI in der Praxis erforderlich. Die SMC-B Karte wird bei der Installation der TI in das stationäre Kartenterminal gesteckt, versiegelt und freigeschaltet. Dabei wird über den Konnektor eine Online-Verbindung zur TI hergestellt.
Bei folgenden Anbietern können sie derzeit die SMC-B beantragen:
Bei Fragen zur SMCB-Karte (Freigabe, Sperrung) wenden Sie sich bitte an diese Ansprechpartner in Ihrer Bezirksstelle.
Neues Verfahren zur Bestellung der SMC-B Ausweise
Für die Bestellung der SMC-B Karte ist seit dem 3. April 2023 Voraussetzung, dass ein Identifizierungsverfahren durchlaufen wird. Die SMC-B Karten-Anbieter bieten dafür das POSTIDENT-Verfahren in der Postfiliale oder die Online-Ausweisfunktion an.
Mit einem personalisierten Link werden Sie auf die Seiten der Deutschen Post geleitet. Dort haben Sie die Möglichkeit, zwischen zwei Verfahren auszuwählen:
Klassisches Postidentverfahren, das in einer Filiale der Deutschen Post durchgeführt wird oder die Online-Identifizierung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises - bequem von daheim.
Beim "POSTIDENT durch Online-Ausweisfunktion" identifizieren sich Antragstellende schnell und einfach online über die NFC-Funktion ihres Smartphones (Android/iOS). Dazu benötigen sie einen deutschen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Wenn Mitglieder sich für POSTIDENT in der Postfiliale entscheiden, liegt denen Antragsunterlagen ein POSTIDENT-Coupon bei, den sie ausdrucken müssen. Zu beachten wäre, dass dieser nur 14 Tage gültig ist.
Sie müssen sich also innerhalb von 14 Tagen nach SMC-B-Antragstellung identifizieren lassen.
Bei Fristüberschreitung verliert der POSTIDENT-Coupon seine Gültigkeit und es ist erforderlich, einen neuen Antrag zu stellen.
Im Antragsportal des jeweiligen SMC-B Karten-Anbieters muss der Antragsteller bei der Beantragung der SMC-B Karte bestätigen, dass er im Besitz eines eHBA ist. Dieses geschieht durch das Setzen eines „Häkchens“, mit dem er bestätigt, dass ein eHBA vorliegt und somit zugeordnet werden kann, oder ein eHBA beantragt wurde.
Nachdem Sie eine SMC-B beantragt haben, informiert der Hersteller die KVN über den vorliegenden Antrag. Die KVN prüft, ob der Antragsteller berechtigt ist, eine SMC-B zu bestellen diesen hinsichtlich der Mitgliedsdaten sowie der korrekten Schreibweise der Personendaten und gibt ihn frei. Bei Freigabe durch die KVN wird die SMC-B-Karte produziert und mit einem separaten PIN-Brief an das Mitglied verschickt.
Der eHBA2 ist eine personenbezogene Chipkarte. Neben seiner Funktion als Ausweis dient er zur Authentifizierung, Verschlüsselung und qualifizierten elektronischen Signatur.
Der eHBA2 wird für die qualifizierte Signatur des NFDM, des eArztbriefes, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des eRezepts benötigt. Die Vorläufergeneration (eHBA G0) ist ohne vollständige TI-Funktion und für die neuen TI-Anwendungen nicht verwendbar.
Ab dem 1. April 2021 setzt die SMC-B Kartenbestellung den Besitz eines eHBA2 voraus. Das Antragsverfahren für den eHBA2 erfolgt über die zuständige Landesärztekammer oder Psychotherapeutenkammer. Ansprechpartner ist bei Fragen zur Verfügbarkeit und zur Beantragung die jeweilige Landeskammer.
Weitere Informationen finden Praxen unter:
Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienst – ähnlich einem Internetprovider, der den Netzzugang bereitstellt. Der VPN-Zugangsdienst wird zusammen mit den weiteren Komponenten über den PVS-Hersteller bzw. den Dienstleister vor Ort beantragt.
Für die Nutzung der unterschiedlichen TI-Anwendungen sind PVS-Updates (Module) erforderlich, die die notwendigen Funktionalitäten im PVS bereitstellen. Nähere Informationen zu den Updates erhalten Praxen bei den PVS-Herstellern oder IT-Dienstleistern.
Unser Beraterteam steht Ihnen für alle Fragen im Bereich Praxis-IT gerne zur Verfügung.
Kontakt
Unternehmensbereich IT-Service
Frau Dhana Husmann Fachbereich eHealth und Digitalisierung in der Versorgung Berliner Allee 22 30175 Hannover
Telefon: 0511 380-3112 E-Mail: dhana.husmann@kvn.de |
|