Vorstand Mark Barjenbruch: „Die KVN lebt und schützt die Grundrechte.“
Am 23. Mai feiern wir 75 Jahre Grundgesetz – das Fundament für das Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) macht anlässlich dieses Jubiläums deutlich, welche Bedeutung das Grundgesetz auch für die medizinische Versorgung der Bevölkerung hat.
„In Zeiten zunehmender Bedrohung unserer demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien – von innen wie von außen – ist es ein starkes Anliegen der KVN als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sich für den Erhalt unseres Grundgesetzes einzusetzen. Wir fördern ein Gesundheitssystem, in dem die Grundrechte gelebt und alle Akteure ganz gleich ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Religion voll und ganz akzeptiert werden“, sagte der Vorstandsvorsitzende der KVN, Mark Barjenbruch, heute in Hannover.
Die KVN trete dafür ein, dass die Grundrechte gelebt würden und dies auch so bleibe. Deutschland habe im vergangenen Jahrhundert erfahren, was es heißt, das Gesundheitssystem unter Missachtung der Menschenwürde zu missbrauchen. „Die KVN schweigt nicht und schaut nicht weg. Wir bekennen uns ausdrücklich zum Grundgesetz! Als Vertretung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten machen wir uns stark für die im Grundgesetz formulierten Grundwerte als Rahmen unseres Zusammenlebens“, so Barjenbruch.
„Bleiben wir also wachsam und verteidigen wir unsere Grundrechte in einem freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Rahmen und mit einem für alle zugänglichen Gesundheitssystem. Wir als Körperschaft sowie unsere Mitglieder leben das – und zwar Tag für Tag“, sagte der KVN-Vorstandsvorsitzende.
Wir leben das
Artikel 1 Grundgesetz
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“
„Der garantierte Schutz der Menschenwürde ist auch bei unseren Mitgliedern, den rund 14.700 niedersächsischen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, im hippokratischen Eid und in den Berufsordnungen verankert. Hier gibt es keine Einschränkung, und unsere Mitglieder leben dieses Menschenrecht im Rahmen ihrer ärztlichen sowie gesundheitlichen Handlungsmaßstäbe“, so Barjenbruch.
Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Thorsten Schmidt, stellv. Vorstandsvorsitzender der KVN: „Auf dem Grundgedanken des Rechts der körperlichen Unversehrtheit in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Grundgesetz fußt unser Gesundheitssystem, auf das sich die Bürgerinnen Bürger verlassen können , und das auch, unter Anwendung der freien Berufswahl aus Artikel 12 Grundgesetz, für unsere Mitglieder bedeutsam ist.“
Artikel 3 Grundgesetz:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Ausrichtung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.
Nicole Löhr, Vorständin der KVN: „Jeder hat im Sinne des Artikel 3 Zugang zu unserem Gesundheitssystem. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten achten in Ausübung ihres Berufs auf dieses Grundrecht. Bürgerinnen und Bürger können sich bei der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung auf dieses Grundrecht berufen.“