Heilmittel
Besondere Verordnungsbedarfe
Patienten mit besonders schwerwiegenden oder langwierigen Erkrankungen benötigen oftmals mehr Verordnungen an Heilmitteln, daher haben die KBV und der GKV-Spitzenverband eine bundesweit einheitliche Liste von Diagnosen erstellt, bei welchen bestimmte Heilmittel kein Bestandteil einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sind. In den Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden Verordnungen mit solchen Diagnosen unter der Bezeichnung "besondere Verordnungsbedarfe" geführt.
Die Liste der "besonderen Verordnungsbedarfe" hat somit die ehemals als "bundesweite Praxisbesonderheiten" bekannte Diagnoseliste abgelöst.
Die notwendigen Heilmittel bei langfristigem Heilmittelbedarf und besonderem Verordnungsbedarf können für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen verordnet werden.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Die Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf ist in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie zu finden. Mit der Überarbeitung der Richtlinie wurde die Systematik der Diagnosegruppen vereinfacht. Die Überleitungstabelle mit den alten und neuen Diagnosegruppen finden Sie hier.
Heilmittelverordnungen, die aufgrund dieser gelisteten Diagnosen verordnet werden, unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Es gibt kein gesondertes Genehmigungsverfahren für Verordnungen von langfristigem Heilmittelbedarf, sofern die Diagnose in der Anlage 2 der Heilmittel- Richtlinie aufgeführt ist. Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf können die dauerhaft notwendigen Heilmittel direkt verordnet werden.
Genehmigung von nicht als langfristigem Heilmittelbedarf gelisteten Diagnosen
Bei vergleichbar schweren, nicht gelisteten Diagnosen kann der Patient mit folgenden Unterlagen einen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen:
- Formloser Antrag
- Kopie der gültigen Heilmittelverordnung (inkl. der medizinischen Begründung)
Benötigt die Krankenkasse zusätzlichen medizinischen Sachverstand, muss sie den MDK hinzuziehen. Durch die Krankenkassen genehmigte langfristige Heilmittel unterliegen ebenfalls nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Diese Genehmigung sollte mindestens ein Jahr umfassen.
ICD-10-Code eintragen
Die Verhandlungspartner haben sich darauf verständigt, ein zweites, elektronisch lesbares ICD- 10-Feld auf den Verordnungsvordrucken hinzuzufügen. Für den Arzt besteht keine Verpflichtung, dieses zweite ICD-10-Feld auszufüllen. Es gibt allerdings besondere Verordnungsbedarfe, für die zwei ICD-10-Codes festgesetzt sind. Um den besonderen Verordnungsbedarf geltend zu machen, ist in diesem Fall die Angabe des zweiten ICD-10-Codes zwingend erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Indikationen im Zusammenhang mit postoperativer Versorgung, Myelopathie oder Radikulopathie bei Bandscheibenschäden.
Die Prüfungsstelle erkennt anhand der eingetragenen ICD-10-Codes einer Verordnung, ob es sich um einen langfristigen Heilmittelbedarf bzw. besonderen Verordnungsbedarf handelt. Somit wird sichergestellt, dass solche Verordnungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden.